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Bundesnaturschutzgesetz
©opyright Dr. von Rhein
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)



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Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen
§ 3a Vertragliche Vereinbarungen
§ 3b Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft
§ 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Zweiter Abschnitt: Landschaftsplanung
§ 5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
§ 6 Landschaftspläne
§ 7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmassnahmen
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 8a Verhältnis zum Baurecht
§ 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes
§ 10 Duldungspflicht
§ 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich

Vierter Abschnitt: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 12 Allgemeine Vorschriften
§ 13 Naturschutzgebiete
§ 14 Nationalparke
§ 14a Biosphärenreservate
§ 15 Landschaftsschutzgebiete
§ 16 Naturparke
§ 17 Naturdenkmale
§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen
§ 19a Europäisches Netz "Natura 2000", Begriffsbestimmungen
§ 19b Schutzgebiete
§ 19c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen.
§ 19d Pläne
§ 19e Stoffliche Belastungen
§ 19f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Fünfter Abschnitt: Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 20 Aufgaben des Artenschutzes
§ 20a Begriffsbestimmungen
§ 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
§ 20c Schutz bestimmter Biotope
§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
§ 20e Ermächtigungen zur Unterschutzstellung
§ 20f Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
§ 20g Ausnahmen
§ 21c Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97
§ 21d Mitwirkung der Zollbehörden
§ 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
§ 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
§ 21g Kosten
§ 22 Nachweispflicht, Einziehung
§ 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 24 Tiergehege
§ 25 Schutz von Bezeichnungen
§ 26 Sonstige Ermächtigungen
§ 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften
§ 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 26c Übergangsregelung (weggefallen)

Sechster Abschnitt: Erholung in Natur und Landschaft
§ 27 Betreten der Flur
§ 28 Bereitstellung von Grundstücken

Siebenter Abschnitt: Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen
§ 29 Mitwirkung von Verbänden
§ 30 Bussgeldvorschriften
§ 30a Strafvorschriften
§ 30b Einziehung
§ 30c Befugnisse der Zollbehörden
§ 31 Befreiungen

Achter Abschnitt: Änderung von Bundesgesetzen
§§ 32 bis 37 (vollzogene Gesetzesänderungen)

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle
§ 39 Übergangsvorschrift
§ 40 (Inkrafttreten)


Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu
entwickeln, dass
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig
gesichert sind.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen
der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
(3) (weggefallen)

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Massgabe folgender
Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter
Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:
1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen
sind zu unterlassen oder auszugleichen.
2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung
der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen
in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Grösse zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind
Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Masse
zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
* ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 S. 7),
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(Abl. EG Nr. L 103 S. 1),
3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von
Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (Abl. EG Nr. L 91 S. 30
3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden
Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.
5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile
zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
6. Wasserflächen sind auch durch Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten
und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft
ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau
von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumassnahmen zu ersetzen.
7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Massnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege gering zu halten.
8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare
Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Massnahmen auszugleichen oder zu
mindern.
9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemässen Nutzung zu sichern dies gilt insbesondere für
Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Decken, deren
Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.
10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts
in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten
und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen,
zu entwickeln und wiederherzustellen.
11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Masse nach
ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschliessen, zweckentsprechend zu
gestalten und zu erhalten.
12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung
besonders eignen, ist zu erleichtern.
13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind
zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich
ist.
(2) Durch das Landesrecht können weitere Grundsätze aufgestellt werden.
(3) Bei Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Massnahmen,
die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und
anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden, soweit Planungen und Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

§ 3a Vertragliche Vereinbarungen
Die Länder stellen sicher, dass bei Massnahmen zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden
kann.

§ 3b Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft
(1) Werden in
1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 12 bis 19b erlassen worden sind, oder
2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
standortbedingt höhere Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus den für
die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 des Bundesbodenschutzgesetzes
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ergeben, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile
ein angemessener Ausgleich nach Massgabe des Landesrechts zu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung,
soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen besteht.
(2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung gilt als ausgeübt die Bodennutzung , die vor der Einschränkung oder Unterbrechung
ausgeübt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001
festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem 28.
August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem 3.
Oktober 1990 erlassen worden sind und nach diesem Zeitpunkt durch landesrechtliche Bestimmungen ohne
wesentliche Änderung des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der Nutzungsbeschränkungen abgelöst
worden sind oder abgelöst werden.
(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften
für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften einschliesslich geeigneter.
Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen. "Die §§ 1 bis 3, 7, 8 a, 9, 12 Abs.
4 Satz 2, § 19 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19 b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 19 d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
die §§ 19 e, 19 f Abs. 1, die §§ 20, 20 a, 20 d Abs. 4 bis 6, § 20 e Abs. 1 bis 4, die §§ 20 f, 20 g Abs. 1 bis 6
und die §§ 21 c bis 23, 26 bis 26 b, 28 bis 31, 38, 39 gelten unmittelbar. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen
über Projekte im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 8 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt
abweichend von Satz 3 auch § 19 c unmittelbar."

Zweiter Abschnitt: Landschaftsplanung
§ 5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes
in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Massnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
sollen unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Massnahmen nach
Massgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen
werden.
(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Erfordernisse und Massnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege für den Bereich des Landes in Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die
Landschaftspläne die Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne.

§ 6 Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen,
sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen
1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1
festgelegten Zielen,
2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen Massnahmen, insbesondere
a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmassnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes,
b) der Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur
und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnittes und
c) der Massnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der
Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten, im
Sinne des Fünften Abschnittes.
(3)Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die Bauleitplanung ist Rücksicht
zu nehmen.
(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen
Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die.
Bauleitplanung. Sie können bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplanes als Darstellungen oder
Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

§ 7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen,
dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der
§§ 1 und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich,
so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5 und
6 die Erfordernisse und Massnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.

Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmassnahmen
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch
Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung
ist, dass für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis,
Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben
ist. Die Verpflichtung wird durch die für die Entscheidung oder Anzeige zuständige Behörde ausgesprochen.
Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt
oder neu gestaltet ist.
(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen
Masse auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung
aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen
Massnahmen im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und
Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.
(5) Die Entscheidungen und Massnahmen werden im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben
ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. Dies gilt nicht
für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen werden.
(6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach
Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft
anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt
werden. Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschliesslich des Rechts der
Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei.
der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1
genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt
oder unterbrochen worden war.
(8) Die Länder können bestimmen, dass Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter
Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind. Sie können
gleichfalls bestimmen, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmässig die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über
Ersatzmassnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen.
(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen
nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften nach Absatz 9 getroffen werden, den
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

§ 8a Verhältnis zum Baurecht
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist
über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung
nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die Vorschriften
der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für
Vorhaben im Aussenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung
ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von
baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden. Äussert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung
zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem
Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.

§§ 8b und 8c (weggefallen)

§ 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes
Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen
oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige
Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege,
soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 10 Duldungspflicht
(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Massnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften
zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt
wird.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.

§ 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich
(1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäss
instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des
Grundstücke angemessen und zumutbar ist.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.

Vierter Abschnitt: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 12 Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen
Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmassnahmen oder die
Ermächtigungen hierzu.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. das Verfahren nach Absatz 1,
2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
3. ihre Registrierung
(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung
zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.

§ 13 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Massgabe näherer Bestimmungen
verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden.

§ 14 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. grossräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes
dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung der durch die Grossräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck
erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 14a Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde
Gebiete, die
1. grossräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im übrigen überwiegend
die eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,.
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige
Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschliesslich
Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarar Tier- und Pflanzenarten,
dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen
dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Grossräumigkeit
und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.

§ 15 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 2 Abs. 3 und nach Massgabe
näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 16 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. grossräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den
Fremdenverkehr vorgesehen sind.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.

§ 17 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung
einbeziehen.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können,
sind nach Massgabe näherer Bestimmungen verboten.

§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,
deren besonderer Schutz
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Massgabe
näherer Bestimmungen verboten. Die Länder können für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung
zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen.

§ 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen
(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet
werden.
(2) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark" und
"Naturdenkmal" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt
geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

§ 19a Europäisches Netz "Natura 2000", Begriffsbestimmungen
(1) Die §§ 19 a bis 19 f dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura
2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete.
Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Massgabe der §§ 19 b, 19 c, 19 d Satz
1 Nr. 2 und des § 19 f Abs. 2 und 3.
(2) Im Sinne der §§ 19 a bis 19 f bedeutet
1. Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000".
das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" gemäss Artikel 3 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist,
2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,
3. Konzertierungsgebiete
einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von
der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
4. Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,
5. prioritäre Biotope
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,
6. prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und
Pflanzenarten,
7. Erhaltungsziele
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der
in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser
Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet
vorkommen,
8. Projekte
a) Vorhaben und Massnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder
einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8, sofern sie einer behördlichen Entscheidung
oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt
werden und
c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen,
die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,
9. Pläne.
Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu
beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar
der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete
dienen.
(3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen
wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften
ergebenden Fassung massgeblich.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger
bekannt.

§ 19b Schutzgebiete
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu
benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Massgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten
Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
benannt. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung
der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG
einschliesslich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete
nach Massgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen
zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 12 Abs. 1.
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu
schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmassnahmen ist sicherzustellen,
dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende
Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften,
nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen
Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Ist ein Gebiet nach § 19 a Abs. 4 bekanntgemacht, sind
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des
§ 12 Abs. 2
alle Vorhaben, Massnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele massgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem
Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen
der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 19c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen.
Bei Schutzgebieten im Sinne des § 12 Abs. 1 ergeben sich die Massstäbe für die Verträglichkeit aus dem
Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz
1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck massgeblichen Bestandteilen
führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschliesslich solcher sozialer
oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit
geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit
des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschliesslich der Landesverteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, oder den massgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht
werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die
zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die
zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Massnahmen
vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Massnahmen.

§ 19d Pläne
§ 19 c ist entsprechend anzuwenden bei
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstrassengesetzes, §13 des Bundeswasserstrassengesetzes
oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit
Ausnahme des § 19 c Abs. 1 Satz 1.
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19 c Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 19e Stoffliche Belastungen
Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage
Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Massnahmen, im Einwirkungsbereich
dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck massgeblichen Bestandteilen erheblich
beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend § 8 Abs. 2 ausgeglichen werden,
steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 19 c Abs. 3 in.
Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 19 c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im
Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.

§ 19f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) § 19 c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben
im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Aussenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie
für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 19 c unberührt.
(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 20 c sind die §§ 19
c und 19 e nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschliesslich der Vorschriften über Ausnahmen
und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die
Pflichten nach § 19 c Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 19 c Abs. 5 Satz 2 über
die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 8 erlassenen
Vorschriften der Länder sowie die §§ 8 a und 9 unberührt.

Fünfter Abschnitt: Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 20 Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch
den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier-und
Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen
innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,
Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes
erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 20a Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
1. Tiere
a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere
wildlebender Arten,
b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten und.
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender
Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre
wissenschaftliche Bezeichnung massgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art
eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmässiges Wanderungsgebiet
ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch
menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier
Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
6. europäische Vogelarten
in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
7. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72,
Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November
1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind,
bb) europäische Vogelarten,
soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes
dem Jagdrecht unterliegen,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 1 aufgeführt sind,
8. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,.
c) in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 2
aufgeführt sind,
9. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere
rechtmässig erworben worden sind,
10. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen
herangezogen worden sind,
11. Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschliesslich der
Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
12. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
13. rechtmässig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art
im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen
räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
14. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
15. Drittland
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch
oder zur Nutzung gleich.
(3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus
diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit sie nach
den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt
oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des
Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen
und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen
Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die
Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S.
30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), verwiesen
wird oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen
wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen
Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung massgeblich..
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten
und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger bekannt.

§ 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder
geeignete Massnahmen
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen,
Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der
in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere
über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten.

§ 20c Schutz bestimmter Biotope
(1) Massnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung
folgender Biotope führen können, sind unzulässig:
1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und
unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden
können oder die Massnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen,
die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmassnahmen
oder Ersatzmassnahmen anordnen.
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten gleichstellen.

§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen
oder zu töten,.
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen
oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen
oder zu zerstören.
(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies
gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes
oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher
Arten nicht auszuschliessen ist.
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,
unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten
aus der Natur zulässig ist.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes , insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG,
Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen,
erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen,
mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft,
gefangen oder vernichtet werden können,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen
von Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf
Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes
zu berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die
Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.
(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung
nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.

§ 20e Ermächtigungen zur Unterschutzstellung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b
fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten
oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten
handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich
um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe
b verwechselt werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
1. bestimmte, nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b besonders geschützte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben
bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus
solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20
a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder ausländische Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders
geschützter Arten von Verboten des § 20 f ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen
auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und
16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen
nicht entgegenstehen.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht
unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(5) Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies
wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14
Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten,
die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.

§ 20f Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen
zu stören,
4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder
Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,.
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz
oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b
und c
a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu
stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
(2 a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser
Richtlinie nach dem 30.September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 a bestimmt sind.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der ordnungsgemässen
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen
Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20c zugelassenen
Massnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.

§ 20g Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes
ergibt, ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmässig
1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden, durch künstliche Vermehrung gewonnen
oder der Natur entnommen worden sind,
2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai
1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind,
2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach
dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle
hat auf einer Einfuhrbescheinigung vermerkt, dass die Tiere oder Pflanzen aus einem Drittland
unmittelbar in das Inland gelangt sind.
(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen Tiere und Pflanzen der in § 20 f Abs. 2 a Nr. 2 genannten
Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 a rechtmässig im Inland
erworben worden sind.
(2 a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den
Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht
für.
1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, soweit sie nicht in Anhang III der Richtlinie
79/409/EWG aufgeführt sind.
(2 b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 a Satz 2 ausgenommen
1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die vor
dem 5. Juni 1994,
b) Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981
rechtmässig erworben worden sind,
2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in
einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 20 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
genannten Handlungen freigegeben worden sind,
3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai
1998 rechtmässig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind.
(3) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher
Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten
Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu
verwenden.
(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher
Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im
übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt
es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht
zuständigen Behörde anzumelden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des
aufgenommenen Tieres verlangen.
(5) Die nach den §§ 21 c und 21 d Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen
von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder
eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht
entgegenstehen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten
des § 20 f zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher
Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Massnahmen
der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall
weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20 f zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine
vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe
b zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand
und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16
Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und.
Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen
aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können
die in Satz 1 genannten Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(7) Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser
von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere
Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen. Im selben Gebiet darf das
Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.

§§ 21 bis 21b (weggefallen)

§ 21c Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen
Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens)
und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe c und
Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt für Naturschutz
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
im Falle der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder
künstlich vermehrt werden,
3. die nach § 21 d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen für die Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs mit Drittländern,
4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt
für Naturschutz..

§ 21d Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten
zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen
zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt
werden, ist besonders hinzuweisen.

§ 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder
Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21 d Abs. 3 bekanntgegebenen
Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.

§ 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören,
deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz-oder
Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten
des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in
Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes
überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer
Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten
unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu
den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen
sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung
der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle
beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung
eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder
sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle
die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten,
verlängern. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung
nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen..
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt
wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräussert, wird der Erlös an den Eigentümer
ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst
haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die
Veräusserung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten,
insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder
Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller
auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt
waren oder bekannt sein mussten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.

§ 21g Kosten
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz
Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen
und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend
vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 22 Nachweispflicht, Einziehung
(1) Wer
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im
wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne
weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen
Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder
nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 oder in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in Besitz hatte.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen,
ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder
als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung
darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht
besteht.
(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten
Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist
der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen..
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21 f gilt entsprechend;
§ 21 f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Massgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen
unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

§ 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach §
21c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften , dieses Abschnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich
ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse
sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Massnahmen zu dulden,
soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.

§ 24 Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und
Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener
Weise eingeschränkt werden,
2. die Lage, Grösse, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege
und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und
3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen
abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen
für eine Übergangsregelung treffen..

§ 25 Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten",
"Tiergarten", "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.

§ 26 Sonstige Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmässig Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über
1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht,
3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen,
4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken,
insbesondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu machen, dass der Halter oder
Züchter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten oder die
Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung der Tiere
gewährleistet ist,
2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken,
insbesondere von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu
verbieten.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken,
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis
nach § 22,
3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, die künstliche Vermehrung , die rechtmässige
Entnahme aus der Natur oder den sonstigen rechtmässigen Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders
geschützten Arten für den Nachweis nach § 22,.
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur
Erleichterung der Überwachung der Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder
auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(3 a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
zu bestimmen, für die nach § 20 f Abs. 2 a Nr. 2 die Verbote des § 20 f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen
der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands
oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten
erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht
unterliegen, auf Tierarten, die zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder auf
durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung
nach den Absätzen 1 bis 3a keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.

§ 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen erlassen.

§ 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des
Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich
sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an
Bundesbehörden gerichtet sind.

§ 26c Übergangsregelung
(weggefallen)

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft
§ 27 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Strassen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung
ist auf eigene Gefahr gestattet..
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus
solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
zum Schutze der Erholungssuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten
ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befugnisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.

§ 28 Bereitstellung von Grundstücken
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum
oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen,
insbesondere
1. Ufergrundstücke,
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen,
Meeresstränden ermöglichen lässt,
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung
der Grundstücke unvereinbar ist.

Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen
§ 29 Mitwirkung von Verbänden
(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende
Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äusserung sowie zur Einsicht in die einschlägigen
Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen
gegenüber verbindlich sind,
3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken
erlassen sind,
4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne
des § 8 verbunden sind,
soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemässen Aufgabenbereich
berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.
Mai 1976 (BGBl. 1 S. 1253) gelten sinngemäss.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege fördert
2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfasst,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes
von der Körperschaftssteuer befreit ist,
5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.
(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen und Massnahmen des Bundes, die über das Gebiet
eines Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Massgabe, dass der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der
das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich die Planungen und Massnahmen des Bundes beziehen.
(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesprochen; sie gilt für das
Gebiet eines Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen des Absatzes 3 wird die
Anerkennung von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.
(5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren
Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

§ 30 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder
zerstört,
2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet,
abpflückt, aus- oder abreisst, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder
3. entgegen § 20 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 a Nr. 1 oder 2, Nummer 2 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 a, ein Tier oder eine Pflanze verkauft, zu
Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder ein Tier oder eine Pflanze zu kommerziellen
Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet..
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1,
b) § 21d Abs. 2 oder
c) § 26 Abs. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört
3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren oder
Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zerstört,
4. entgegen § 20 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 a, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam
nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,,
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7. entgegen § 21 e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder
Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
8. (weggefallen)
9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig , nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder
10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Massnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt
oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt .
11. (weggefallen)
(2 a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstösst, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar
einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art
zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder
ein Exemplar verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2 b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstösst, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte
Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4,
des Absatzes 2 a Nr. 1 und 3 und des Absatzes 2 b mit einer Geldbusse bis zu hunderttausend Deutsche Mark,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen.
a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 2a Nr. 3 bei Zuwiderhandlungen
im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Massnahmen des Bundesamts,
d) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b Nr. 2,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7 und des Absatzes
2 a Nr. 2;
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 30a Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2 a
Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 b bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 , Abs. 2 a
Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer
streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 30b Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat nach § 30a begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

§ 30c Befugnisse der Zollbehörden
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen
begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder
die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Aussenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§ 31 Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn.
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie
79/409/EWG nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden
sind, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten.
(2) Die Befreiung wird
1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt für Naturschutz,
2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
gewährt.

Achter Abschnitt
(Änderung von Bundesgesetzen)
§§ 32 bis 37 (vollzogene Gesetzesänderungen)

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle
Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschliesslich
oder überwiegend Zwecken
1. der Landesverteidigung, einschliesslich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. des Bundesgrenzschutzes,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschiffahrt,
5. der Versorgung, einschliesslich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemässen
Nutzung nicht beeinträchtigt werden..

§ 39 Übergangsvorschrift
(1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8. Mai 2003 auch § 19 b Abs. 5, § 19 c und § 19 d Satz 1 Nr.
2 unmittelbar. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten
Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht
erlassen, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung ausser Kraft.
(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind,
finden die §§ 30 und 30 a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches finden insoweit keine Anwendung."

§ 40 (Inkrafttreten)

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