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Artenschutzabkommen CITES
©opyright Dr. von Rhein
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Abgeschlossen in Washington 1973-03-03

Die Vertragsstaaten,
in der Erkenntnis, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer
Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen
Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen
Generationen zu schützen gilt;
im Bewusstsein, dass die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen
in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im
Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;
in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere
und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;
sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum
Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer
übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig
ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Massnahmen
unverzüglich zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen:

Begriffsbestimmungen Art. I
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne
dieses Übereinkommens:
a) «Art» jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population
einer Art oder Unterart;
b) «Exemplar»
i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten
einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres
erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III
aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder
ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang
III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze
oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei
den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der
Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze,
sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden
Art aufgeführt;
c) «Handel» Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem
Meer;
d) «Wiederausfuhr» die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
e) «Einbringen aus dem Meer» die Beförderung eines Exemplars einer Art,
das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden
Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
f) «wissenschaftliche Behörde» eine nach Artikel IX bestimmte
innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
g) «Vollzugsbehörde» eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche
Verwaltungsbehörde;
h) «Vertragspartei» einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft
getreten ist.

Grundsätze Art. II
1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch
den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch
weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer
besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen
zugelassen werden.
2. Anhang II enthält
a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von
der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der
Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung
unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung
verhindert wird, und
b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit
der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a)
unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.
3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten
bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen
Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu
beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei
der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den
Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen.

Regelung des Handels mit Exemplaren Art. III
der in Anhang I aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art
erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer
Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind;
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt
hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum
Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft
worden ist;
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und
versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
d) wenn eine Vollzugsbehörde des Aufuhrstaates sich vergewissert hat,
dass eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art
erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer
Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt
hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der
betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich
vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der
vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine
Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet
werden soll.
4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art
erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer
Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur
erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich
vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich
vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung,
Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich
ausgeschaltet wird, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich
vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das lebende
Exemplar erteilt worden ist.
5. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus
dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer
Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es
eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das
Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem
Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar
eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass im Fall eines
lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten
Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar
eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass es nicht für
hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.

Regelung des Handels mit Exemplaren Art. IV
der in Anhang II aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art
erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer
Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt
hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum
Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft
worden ist, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und
versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von
dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare
der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten
Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu
dem Schluss, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten
eingeschränkt werden müsste, um diese Art in ihrem gesamten
Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle
innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der
erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in
Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der
zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Massnahmen zur Beschränkung der
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art
erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder
einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art
erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer
Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur
erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich
vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich
vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung,
Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich
ausgeschaltet wird.
6. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus
dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch
die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll.
Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das
Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem
Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden
soll, sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so behandelt
werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer
wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher
wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler
wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem
Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten
einzubringenden Exemplare erteilt werden.

Regelung des Handels mit Exemplaren Art. V
der in Anhang III aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus
einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst
hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer
Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum
Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft
worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat,
dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und
versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art
erfordert - ausser im Fall von Absatz 4 - die vorherige Vorlage eines
Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt,
der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, eine
Ausfuhrgenehmigung.
4. Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der
Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, dass
das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist
oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, dass die
Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende
Exemplar erfüllt sind.

Genehmigungen und Bescheinigungen Art. VI
1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln III, IV und V
erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
2. Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem
Muster von Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs
Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.
3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muss den Titel dieses
Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der
ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte
Kontrollnummer aufweisen.
4. Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder
Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen -
ausser in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals
verwendet werden.
5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder
Bescheinigung erforderlich.
6. Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die
Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die
entsprechende für die Einfuhr des Exemplars vorgelegte
Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
7. Sofern zweckmässig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein
Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem
Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet «Kennzeichen» einen
unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur
Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet
ist, dass seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich
erschwert wird.

Ausnahmen und sonstige Art. VII
Sonderbestimmungen in bezug auf den
Handel
1. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für die Durchfuhr von
Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in
dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter
zollamtlicher Überwachung verbleiben.
2. Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des
Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde,
bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten
die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die
Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es
sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt.
Diese Ausnahme gilt nicht
a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem
Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes
erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
i) wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines
gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem
die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers
eingeführt werden und
iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur
erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt,
es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die
Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie
Anwendung fand.
4. Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für
Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, oder Exemplare
einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke
künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II
aufgeführten Arten.
5. Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, dass
ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein
Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder dass ein
Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder
daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser
Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Artikeln III, IV oder V
vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
6. Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen
Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert
sind, gelten die Artikel III, IV und V nicht für das nichtgewerbliche
Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren,
sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen
Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese
Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde
ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.
7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der
Erfordernisse der Artikel III, IV und V verzichten und einen
genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren
gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht
ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen
Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,
a) dass der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen
erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
b) dass die Exemplare einer der in Absatz 2 oder 5 genannten
Kategorien angehören und
c) dass die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende
Exemplar so befördert und behandelt wird, dass die Gefahr der
Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich
ausgeschaltet wird.

Massnahmen, die von den Art. VIII
Vertragsparteien zu treffen sind
1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zum Vollzug dieses
Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses
Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören
Massnahmen, die
a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides
ahnden;
b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den
Ausfuhrstaat vorsehen.
2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen kann eine
Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein
innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die
ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter
Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen
Massnahmen gehandelt wurde.
3. Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die
Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen
Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern,
können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen,
in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die
Vertragsparteien sorgen ferner dafür, dass alle lebenden Exemplare
während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener
Weise betreut werden, so dass die Gefahr der Verletzung,
Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich
ausgeschaltet wird.
4. Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Absatz 1 genannten
Massnahmen eingezogen,
a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung
erfolgte, übergeben;
b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des
Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein
Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den
Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Buchstabe
b) vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines
sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen
oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat
konsultieren.
5. Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist eine von einer
Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender
Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.
6. Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit Exemplaren
der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu
enthalten haben:
a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen,
die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die
Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den
Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die
Grösse und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7. Jede Vertragspartei verfasst periodisch Berichte darüber, wie sie
dieses Übereinkommen vollzieht und übermittelt dem Sekretariat
a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6
Buchstabe b) vorgesehenen Daten und
b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Massnahmen, die zum Vollzug
dieses Übereinkommens durch den Erlass von Gesetzen und Verordnungen
sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.
8. Die in Absatz 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit
zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der
betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.

Vollzugsbehörden und Art. IX
wissenschaftliche Behörden
1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von
Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei
zuständig sind, und
b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2. Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den
Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist,
mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
3. Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder
Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat
zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat
oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen
einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen
Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen
rechtswirksam auszustellen.

Handel mit Staaten, die nicht Art. X
Vertragsparteien sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr
aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die
Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen
Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen,
das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den
Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von
Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.

Konferenz der Vertragsparteien Art. XI
1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes
beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf
schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen.
3. Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die
Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können
a)3 alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die
Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen
beschliessen;
b) nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II beraten und
annehmen;
c) prüfen, welche Fortschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und
Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt
worden sind;
d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen
und prüfen;
e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses
Übereinkommens aussprechen.
4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den
Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten
ordentlichen Tagung bestimmen.
5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für
diese Tagung festlegen und annehmen.
6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die
Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht
Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch
Beobachter vertreten sein, die teilnahmeaber nicht stimmberechtigt
sind.
7. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die
auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege
freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem
Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf
Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern
sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien
dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nicht staatliche Organisationen oder
Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der
Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht
stimmberechtigt.

Das Sekretariat Art. XII
1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende
Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat.
Soweit er es für zweckmässig hält, kann er von geeigneten staatlichen
oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen
und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der
Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich
qualifiziert sind.
2. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben
durchzuführen;
c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von
der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie
zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen
für die sachgemässe Vorbereitung auf den Transport und für den
entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur
Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die
Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es
für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen,
die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
f) in regelmässigen Abständen auf den neuesten Stand gebrachte
Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur
Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen
Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den
Vertragsparteien zu übermitteln;
g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit
und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den
Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;
h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der
Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von
Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den
Vertragsparteien übertragen werden.

Internationale Massnahmen Art. XIII
1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen
zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art
durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder dass das
Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese
Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden
Vertragsparteien mit.
2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so
unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das
Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt
gegebenenfalls Abhilfemassnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine
Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren
von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen
werden.
3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung
nach Absatz 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten
Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr
zweckmässig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.

Auswirkung auf innerstaatliche Art. XIV
Rechtsvorschriften und auf
internationale Übereinkünfte
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,
a) strengere innerstaatliche Massnahmen hinsichtlich der Bedingungen
für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von
Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu
ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder
b) innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen, die den Handel, die
Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den
Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.
2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher
Massnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder
internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der
Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der
Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die
für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten,
einschliesslich aller Massnahmen auf dem Gebiet des Zoll-,
Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.
3. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags,
Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen
aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die
zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union
oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine
gemeinsame Aussenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die
Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt
wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.
4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich
Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder
internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in
Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz
gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten
Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang
II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat
registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen
Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz
genommen werden.
5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für die Ausfuhr eines nach
Absatz 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer
Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll,
notwendig, die besagt, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit dem
betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen
Abkommen in Besitz genommen wurde.
6. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die
Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der
Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der
Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder
zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf
das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten-
und Flaggenstaaten.

Änderungen der Anhänge I und II Art. XV
1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der
Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur
Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der
vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor
der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Absatz 2
Buchstaben b) und c) die anderen Vertragsparteien und die
interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort
allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit.
b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet
«anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die
anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die
Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach
dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die
einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.
2. Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der
Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur
Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen
schriftlichen Verfahren vorschlagen;
b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat
den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den
Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten
befassten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen
zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um
die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten
Erhaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den
Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien
übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen
Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das
Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt
unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so
bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;
d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom
Datum der Übermittlung der unter Buchstabe b) oder c) vorgesehenen
Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung
zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und
Informationen übermitteln;
e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie
möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen
Empfehlungen;
f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten
und Empfehlungen nach Buchstabe e) beim Sekretariat kein Einspruch
gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung
90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die
einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft;
g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so
wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Buchstaben h), i) und
j) schriftlich abgestimmt;
h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, dass ein
Einspruch eingegangen ist;
i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach
Buchstabe h) nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von
mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so
wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste
Tagung der Konferenz verwiesen;
j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen
sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelsmehrheit
der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme
abgegeben haben;
k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das
Abstimmungsergebnis;
l) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage
nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer
Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen
Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.
3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c) oder in Absatz 2 Buchstabe 1)
vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei
durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche
Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange
dieser Vorbehalt nicht zurückgezogen ist, wird die Vertragspartei im
Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat
behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

Anhang III und Änderungen dieses Art. XVI
Anhangs
1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der
Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem
Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Artikel II
Absatz 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der
Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang
III veranlasst haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der
genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen
oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels I
Buchstabe b) in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
2. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Absatz 1
unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste
tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs
III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei
jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche
Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der
betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte
Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht
zurückgezogen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den
Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere
oder Pflanzen oder mit daraus hergestellen Erzeugnissen wie ein Staat
behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
3. Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III
veranlasst hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat
gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat
teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30
Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.
4. Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste unterbreitet, hat
dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und
anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit
den von ihr für zweckmässig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen
Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III
aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten
Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen
jeweils nach Annahme vorzulegen.

Änderung des Übereinkommens Art. XVII
1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung
der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von
Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu
ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und
abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind
und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien,
die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer
Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung
allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt
diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei
Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende
Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge
tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem
Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre Änderung betreffend Annahmeurkunde
hinterlegt hat.

Beilegung von Streitigkeiten Art. XVIII
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen
zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können
die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem
Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die
Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen,
sind an den Schiedsspruch gebunden.

Unterzeichnung Art. XIX
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und
danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

Ratifikation, Annahme, Genehmigung Art. XX
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche
die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.

Beitritt Art. XXI
Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die
Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.

Inkrafttreten Art. XXII
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der
Verwahrregierung in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90
Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Vorbehalte Art. XXIII
1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig.
Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln
XV und XVI gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen
in bezug auf
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte
Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt
sind.
3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten
Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit
den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier
oder einer Pflanze hergestellen Erzeugnissen wie ein Staat behandelt,
der nicht Vertragspartei ist.

Kündigung Art. XXIV
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an
die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der
Verwahrregierung wirksam.

Verwahrregierung Art. XXV
1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei
jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der
Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es
unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte
Abschriften.
2. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede
Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Anmeldung
und den Rückzug jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder
Kündigungsnotifikation mit.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die
Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine
beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Washington am dritten März
tausendneunhundertdreiundsiebzig.

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