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Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten
Dieses bösartig sinnlose Projekt startete nach diversen Aufschüben dann doch noch am 2004-10-01.
1. Allgemeine Hinweise
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung 1) muss ab 3. Juli 2004 für Hunde,
Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht wer-den,
ein Pass nach einheitlichem Muster 2) mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier
eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu
dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier
über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere
heisst dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem
Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
- Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine
Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz
gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine
Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
- Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis
zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
- Am 3. März 2004 hat die Europäische Kommission Übergangsmassnahmen für den privaten
Reiseverkehr beschlossen; demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und
Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie
vor dem 03.07. 2004 ausgestellt wurden, noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz [gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung],
ggf Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und
Zecken),
1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung
der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1)
2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)3338;- 2 -...
den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Be-zug
auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Täto-wierung
oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen
Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 03.07.2004 nicht mehr über geltende
(alte) Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere
Mitgliedstaaten benötigen.
- Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausge-stellt
werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung. Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden beabsichtigen, die niedergelassenen Tierärzte in Kürze
über die Einzelheiten dieses Verfahrens zu informieren.
Nach Klärung weiterer Detailfragen werden Sie demnächst Informationen zum EU-Heimtierpass
auf der Website des BMVEL (www.verbraucherministerium.de) voraussichtlich unter
der Rubrik Landwirtschaft finden.
2. Spezielle Informationen für Tierärzte
Für Tierärzte gilt darüber hinaus Folgendes:
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise nur von
Tierärzten ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind. Die
Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden sich daher in nächster Zeit von Amts
wegen schriftlich an alle Tierarztpraxen wenden und die praktischen Tierärzte entsprechend
autorisieren. Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf den Praxisinhaber,
sondern auch auf seine tierärztlichen Mitarbeiter wie Assistenten und Vertreter, auf tierärztliche
Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete wissenschaftliche Einrichtungen.
Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der
Tierarzt zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemässe Ausfüllen des neuen
Dokumentes. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die
behördliche Legitimation wieder entzogen werden, so dass er dann keine Heimtierausweise mehr
ausstellen darf.
Die Heimtierausweise werden von mehreren drucklegenden Firmen angeboten (u. a.
Tierimpfstoffhersteller). Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen, die
mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, danach eine zweistellige Firmenkennung erhält
und mit einer fortlaufenden Nummerierung endet, die vom Inhaber der zweistelligen
Firmenkennung eigenverantwortlich vergeben wird (z. B. DE 01 1234567). Die Heimtierpässe
sind somit betriebsseitig abschliessend durchnummeriert.
Die Firmen-Kennziffern werden zentral durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben. Wenn ein
Tierarzt Heimtierausweise von einem drucklegenden Unternehmen beziehen möchte, das bisher
noch keine Firmen-Kennziffer zugeteilt bekommen hat, muss er veranlassen, dass die
zweistellige Firmenkennung rechtzeitig vor der Drucklegung unter der v. g. Anschrift beantragt
wird.
Bisher verwendete Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen können
übergangsweise weiter verwendet werden, wenn sie vor dem 03.07.2004 ausgestellt wurden,
noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz - gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwut-impfung
-, ggf. Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken), den inhaltlichen
Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf
Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder
Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen
Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 03.07.2004 nicht mehr über geltende (alte)
Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere
Mitgliedstaaten benötigen.
Die bisherigen Impfausweise dürfen demnach längstens verwendet werden, bis die letzte dort
eingetragene Tollwutimpfung ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen
Impfausweisen können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis
übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem anderen Tierarzt vorgenommen
wurde.
Die Gebühren für das Ausstellen des neuen Heimtierausweises sollen gemäss der Gebührenordnung
für Tierärzte erhoben werden. Die Bundestierärztekammer wird hierzu nähere
Informationen nach Befassung ihres Fachausschusses für Gebühren bereitstellen.