Tierschutzgesetz (TSchG)
©opyright für diese Bearbeitung Dr. von Rhein

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 BGBl. III/FNA 7833-3



INHALT (KLICKEN führt zur betreffenden Stelle, BACK führt zum Anfang zurück)

1. Grundsatz
    § 1

2. Tierhaltung
    § 2 [Verhaltenspflichten]
    § 2a [Verordnungsermächtigungen]
    § 3 [Verbotene Handlungen]

3. Töten von Tieren
    § 4 [Tötung eines Tieres]
    § 4a [Schlachtvoraussetzungen]
    § 4b [Verordnungsermächtigungen]

4. Eingriffe an Tieren
    § 5 [Betäubung bei schmerzhaften Eingriffen]
    § 6 [Amputieren von Körperteilen]
    § 6a [Geltungsumfang]

5. Tierversuche
    § 7 [Tierversuche; Voraussetzungen]
    § 8 [Genehmigungspflichtigkeit]
    § 8a [Anzeigepflicht und -frist]
    § 8b [Bestellung von Tierschutzbeauftragten]
    § 9 [Persönliche Anforderungen an die Durchführung]
    § 9a [Aufzeichnungspflicht, Statistik]

6. Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
    § 10

7. Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
    § 11 [Antrag auf Erlaubnis]
    § 11a [Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung]
    § 11b [Zuchtverbot].
    § 11c [Verkauf an Minderjährige]

8. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
    § 12

9. Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
    § 13

10. Durchführung des Gesetzes
    § 14 [Mitwirkung der Zollstellen]
    § 15 [Durchführung]
    § 15a [Unterrichtung bei Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung]
    § 16 [Behördliche Aufsicht, Auskunftspflichtige; Verordnungsermächtigung]
    § 16a [Notwendige Anordnungen durch die Behörde]
    § 16b [Tierschutzkommission]
    § 16c [Erlass von Verwaltungsvorschriften]
    § 16d [Bericht der Bundesregierung an den Bundestag].
    § 16e [Behördliche Zusammenarbeit innerhalb der EG]
    § 16f [Verkehr mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EG]
    § 16g [Geltung für EWR-Staaten]
    § 16h [Schiedsspruch bei Streitigkeiten; Rechtsmittel]

11. Straf- und Bussgeldvorschriften
    § 17 [Strafbare Handlungen].
    § 18 [Ordnungswidrigkeiten]
    § 19 [Einziehung von Tieren]
    § 20 [Tierhaltungsverbot]
    § 20a [Vorläufiges Tierhaltungsverbot]

12. Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 21 [Frühere Genehmigungen, Erlaubnis].
    § 21a [Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der EG]
    § 21b [Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von Vorschriften]



Erster Abschnitt. Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt. Tierhaltung

§ 2 [Verhaltenspflichten]

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemässer Bewegung nicht so
einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder
Schäden zugefügt werden.

§ 2a [Verordnungsermächtigungen]

(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §
2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen
über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der
Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen
zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von
Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der
Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschliesslich der Überwachung der Tiere; hierbei
kann der Bundesminister auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über
die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr und, soweit die Beförderung mit der
Deutschen Bundespost berührt wird, mit dem Bundesminister für Post
und Telekommunikation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre
Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die
Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als
Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem
Betreuer begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen
oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten
haben und diese nachweisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren
und Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten
bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben
sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmässig Tiertransporte durchführt, bei
der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung regeln.

§ 3 [Verbotene Handlungen]

Es ist verboten,
1. einem Tier ausser in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen
es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder
die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus,
Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das
ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden
verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
schmerzlosen Tötung zu veräussern oder zu erwerben; dies gilt
nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine
Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn
es sich um ein Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt
worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich
seiner zu entledigen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art
in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf
die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche
artgemässe Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst
ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts
bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder
ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen,
Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe
abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die
Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben,
sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.

Dritter Abschnitt. Töten von Tieren

§ 4 [Tötung eines Tieres]

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach
den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen
getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im
Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmassnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen
werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

§ 4a [Schlachtvoraussetzungen]

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor
Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht
möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten
ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die
Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich
ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

§ 4b [Verordnungsermächtigungen]

Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu
regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen
im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen, um
sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln.

Vierter Abschnitt. Eingriffe an Tieren

§ 5 [Betäubung bei schmerzhaften Eingriffen]

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen
verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung eines
warmblütigen Wirbeltieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die
Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund
nachgewiesen wird.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in
der Regel unterbleibt,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil
nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männlichen Rindern,
Schweinen, Ziegen, Schafen und Kaninchen, sofern kein von der
normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter
sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln
sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern
mittels elastischer Ringe,
5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten Welpen,
6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim Geflügel,
7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei
Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen,
während des ersten Lebenstages.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Methoden zur Durchführung
von Massnahmen nach Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu
verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

§ 6 [Amputieren von Körperteilen]

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder
Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot
gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten
ist,
2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des
Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierversuche, unerlässlich ist
und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben
zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder
der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen
erforderlich ist.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch durch eine
andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat. Für Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8a Abs.
1 und § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3 Satz
1 entsprechend.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu
verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4.

§ 6a [Geltungsumfang]

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tierversuche und
für Eingriffe zu Aus-, Fort- oder Weiterbildung.

Fünfter Abschnitt. Tierversuche

§ 7 [Tierversuche; Voraussetzungen]

(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder
Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese
Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden
sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem
der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder
Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch
oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit
gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist
insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch
andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die
zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im
Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an
Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden
erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für
wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschliesslich der
Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein
werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition
und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln
und dekorativen Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der
Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,
um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und soweit die
notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden
können.

§ 8 [Genehmigungspflichtigkeit]

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der
Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist
schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag
ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4
vorliegen,
3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5
vorliegen.
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5
enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der
zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend
bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten
Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch
unerlässlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein
Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere
hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre
Zuverlässigkeit ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel
vorhanden sowie die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche
einschliesslich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben
sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und
Pflege einschliesslich der Betreuung der Tiere sowie ihre
medizinische Versorgung sichergestellt ist und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des §
9a Abs. 1 erwartet werden kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens
und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines
Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der
Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht
innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung
erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen,
bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des
verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch unmittelbar
anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesminister
mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3
erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der
Europäischen Gemeinschaften von einem Richter oder einer
Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den
Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Massnahmen
diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen
werden und der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier
oder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.

§ 8a [Anzeigepflicht und -frist]

(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der Genehmigung
bedürfen, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht
eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung
des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich
nachzuholen.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das
Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierversuche
einschliesslich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des
Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der
Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben
beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens,
wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der
Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der
zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben
sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere
anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des
Versuchsvorhabens, so sind diese Anderungen unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die
Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der
Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6
oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem
Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten
Frist abgeholfen worden ist.

§ 8b [Bestellung von Tierschutzbeauftragten]

(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren
durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte
zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des
Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder
Biologie - Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die
für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und
die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im
Interesse des Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der
Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu
nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von
Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von
Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben
durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer
Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung
seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu
unterrichten, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch
Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu
regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung
entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere
Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.

§ 9 [Persönliche Anforderungen an die Durchführung]

(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die
dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an
Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen
darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium durchgeführt
werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen
nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an
Hochschulen oderanderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig
sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen, soweit dies mit dem Schutz
der Versuchstiere vereinbar ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Bei
der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren,
insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden,
soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten
Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an
Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur
durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den
verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden,
als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Masse
zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist;
insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeitoder
Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur
unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von
einer Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2
erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass mit Abklingen der
Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier
rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei
denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen
führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff
verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer
Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des
Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung
ausschliesst. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur
einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich
schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, dass
der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann.
Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel
angewandt werden, durch die die Äusserung von Schmerzen
verhindert oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff
vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger
anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden
verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein
allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind
vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch ist
nicht mit Leiden oder Schäden und mit nur unerheblichen Schmerzen
verbunden.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder
tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu
töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des
Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie
für diesen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde
kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen
hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der
betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des
Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft
erforderlich macht.
8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und
überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster
sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete
und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem
Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem
Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben,
so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in
Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos
zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den
Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am
Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem
Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem
Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und
erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der
Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Das gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer
Genehmigung nach § 8 verbunden sind.

§ 9a [Aufzeichnungspflicht, Statistik]

(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die
Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm
verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren,
sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und
Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist
auch ihre Herkunft einschliesslich des Namens und der Anschrift des
Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich
Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an
dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen
sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von
dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift
bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre
lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die
Tierversuche an Wirbeltieren durchführen, zu verpflichten, in
bestimmten, regelmässigen Zeitabständen der zuständigen Behörde
Angaben über Art und Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und
über die Art der Versuche zu melden, und das Melde- und
Übermittlungsverfahren zu regeln.

Sechster Abschnitt. Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

§ 10

(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder
Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen
Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere
Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden
kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung sind die §§ 8a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a Abs. 1
entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor
Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms
anzuzeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der Massgabe, dass die Eingriffe und
Behandlungen nur durch die dort genannten Personen oder unter deren
Aufsicht durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der
Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter
verantwortlich.

Siebenter Abschnitt. Zucht von Tieren, Handel mit Tieren

§ 11 [Antrag auf Erlaubnis]

(1) Wer
1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten oder
3. gewerbsmässig
a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren ausser landwirtschaftlichen Nutztieren
handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder
d) Tiere zur Schau stellen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2
Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer
Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren
die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat und
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere ermöglichen.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde
kann demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die
Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann
von der zuständigen Behörde auch durch Schliessung der Betriebs- oder
Geschäftsräume verhindert werden.

§ 11a [Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung]

(1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere züchtet oder
hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und
den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die
Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit
für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende
Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung als
Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt
werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt
werden kann. Wer nicht gekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe
oder Verwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüglich nach
Satz 1 zu kennzeichnen.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der
Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Er kann dabei
vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

§ 11b [Zuchtverbot]

Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züchter damit
rechnen muss, dass bei der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale
Körperteile oder Organe für den artgemässen Gebrauch fehlen oder
untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden auftreten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von
Versuchstiermutanten, die für die Durchführung bestimmter
Tierversuche notwendig sind.

§ 11c [Verkauf an Minderjährige]

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr,
2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
nicht abgegeben werden.

Achter Abschnitt.
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

§ 12

(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen
zugefügt worden sind, dürfen nicht in das Inland verbracht oder im
Inland gewerbsmässig in den Verkehr gebracht oder gewerbsmässig
gehalten werden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schäden
nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamtlichen
Abfertigung nicht entgegen.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, das Verbringen von Tieren aus einem Staat, der
nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr)
von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der
Tierhaltung und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu
machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu
regeln, soweit Richtlinien oder Entscheidungen der Europäischen
Gemeinschaft dies vorschreiben.

Neunter Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

§ 13

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von
Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die
Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere
verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen
oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen
sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des
Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Massnahmen
anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden
durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das
Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren
sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat,
der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört, (Ausfuhr) zu
verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen.

Zehnter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes

§ 14 [Mitwirkung der Zollstellen]

(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von
Tieren mit. Die genannten Behörden können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen dieses
Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den
zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und
Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde
vorgeführt werden.
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.

§ 15 [Durchführung]

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der
zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von
Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die
Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen
Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu
berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur
Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser
Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die
zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über
Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr
Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen
beteiligen.
(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere, die sich im
Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständigen Dienststellen der
Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung beruft eine
Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der
Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit
der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von
Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der
Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die
Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus
Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind
und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen
geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich
die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und
gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.

§ 15a [Unterrichtung bei Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung]

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten den
Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der
Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in
denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt
worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt
waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der
Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser
Voraussetzungen erhoben hat.

§ 16 [Behördliche Aufsicht, Auskunftspflichtige, Verordnungsermächtigung]

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchführen,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen oder Betriebe,
a) die mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,
b) die gewerbsmässig Tiere transportieren,
c) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder
untergebracht werden,
6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmässig betrieben
werden.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch
dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie
in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
Absatzes 2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-
oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und
Transportmittel ausserhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen zu dulden, die mit der
Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Er kann dabei
insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschliesslich der
Probenahme,
2. die Massnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten
und
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln.

§ 16a [Notwendige Anordnungen durch die Behörde]

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter
Verstösse und die zur Verhütung künftiger Verstösse notwendigen
Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2
erforderlichen Massnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich
vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen
Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den
Halter sichergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des
beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben, so kann die Behörde es
auf Kosten des Halters schmerzlos töten lassen,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach
Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder
grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten
von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige
Zuwiderhandlungen begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von
Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme
weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die
erforderliche Genehmigung oder entgegen einem
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

§ 16b [Tierschutzkommission]

(1) Der Bundeminister beruft eine Tierschutzkommission zu seiner
Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
diesem Gesetz hat der Bundesminister die Tierschutzkommission
anzuhören.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung
der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der
Tierschutzkommission zu regeln.

§ 16c [Erlass von Verwaltungsvorschriften]

Der Bundesminister erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich sind.

§ 16d [Bericht der Bundesregierung an den Bundestag]

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre
einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

§ 16e [Behördliche Zusammenarbeit innerhalb der EG]

(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf
begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen
Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstössen oder
Verdacht auf Verstösse gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere
erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen
haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 16f [Verkehr mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
EG]

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesminister. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis
übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den
Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 16g [Geltung für EWR-Staaten]

Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten, die - ohne
Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 16h [Schiedsspruch bei Streitigkeiten; Rechtsmittel]

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Massnahme, die
sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen
Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die
Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Massnahme
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72
Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren
finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1047 der Zivilprozessordnung
entsprechend Anwendung. Gericht im Sinne des § 1045 der
Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der
Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich wird bei der
zuständigen Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann
innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen
Verwaltungsgericht erhoben werden.

Elfter Abschnitt. Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 17 [Strafbare Handlungen]

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18 [Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat,
ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz
2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 9a Abs. 2, § 11a Abs. 3 Satz 1, §
12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 Abs. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt
oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine
Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1
nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1
oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche
Genehmigung durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder
die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauftragten
bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz
2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt
oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche
Erlaub-nis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis
verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder
entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
22. Wirbeltiere entgegen § 11b Satz 1 züchtet,
23. entgegen § 11c ein warmblütiges Tier an ein Kind oder einen
Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder ein anderes
Wirbeltier an ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,
24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in das Inland
verbringt oder dort gewerbsmässig in den Verkehr bringt oder
gewerbsmässig hält,
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff
anwendet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder
Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder
27. (ausser Kraft)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des
Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 19 [Einziehung von Tieren]

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4
betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können
eingezogen werden.

§ 20 [Tierhaltungsverbot]

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt
oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschliessen ist, so kann ihm das Gericht das
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmässigen Umgang
mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr
besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen
wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt
verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des
Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach §
17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das
Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert
hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20a [Vorläufiges Tierhaltungsverbot]

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot
nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem
Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel oder den
sonstigen berufsmässigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten
Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein
Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach
§ 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zwölfter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 [Frühere Genehmigungen, Erlaubnis]

(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierversuchen, die vor dem 1.
Januar 1987 erteilt worden sind, erlöschen spätestens am 31. Dezember
1987. Vor dem 1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem bis
dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren, jedoch nunmehr
einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis zur Entscheidung über einen
Genehmigungsantrag ohne Genehmigung fortgeführt werden, sofern der
Genehmigungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem 1.
Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur
anzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis zum 31. März
1987 nach Massgabe des § 8a erneut anzuzeigen; dies gilt für
anzeigepflichtige Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung entsprechend.
(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am 1. Januar 1987
eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt,
für diese Tätigkeit vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis
erlischt,
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer endgültigen
Erlaubnis beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

§ 21a [Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der EG]

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Tierschutzes erlassen werden.

§ 21b [Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von Vorschriften]

Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben, auch
soweit sie durch Landesrecht geändert worden sind:
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 216
Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469);
2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden
Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,
veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5
dieses Gesetzes,
b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;

Bayern

4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-2-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung;

Hamburg

5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung;

Hessen

6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung;

Nordrhein-Westfalen

7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach jüdischem Ritus
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7833-2-1-b, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des
bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die
ehemalige Nord-Rheinprovinz;
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische Weise in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-c,
veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten
Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz
Westfalen.

§ 22 (Inkrafttreten)

HOME
BundesJagdG
NaturschutzG
ArtenschutzA.
HeimtierPass
Katzenrecht
TierschutzG